Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „homburger amateur theater e.V. – h.a.t. “. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Vereinslogo wurde vom Vorstand in der konstituierenden Sitzung beschlossen.

§ 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist das Stadtgebiet von Homburg (Saar). Postanschrift ist die Privatanschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

§ 3 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder.

Insbesondere …
… unterhält das Homburger Amateur Theater neben einer Kinder- und Jugendabteilung und einer Abteilung für Erwachsenentheater auch eine Abteilung Künstlerforum.

… sind seine Ziele die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen von Amateuren. Das beinhaltet sowohl Eigenproduktionen als auch die Verpflichtung anderer Amateure aus dem Raum Saarland / Rheinland Pfalz für Homburg.

Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung zum Schutz der Mitglieder und zur Absicherung seiner Veranstaltungen ab.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Das h.a.t. dient ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das vom Verein erworbene Vermögen und der etwa erzielte Gewinn werden ausschliesslich zur Erreichung der satzungsmässigen Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen, Gewinnanteile noch bei Auflösung des Vereins irgendeinen Anteil am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die mit ihrem Beitritt zu dem Verein erklärt haben, den Verein tatkräftig zu unterstützen.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antragsteller erkennt für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des ersten, im Vertretungsfall des zweiten, Vorsitzenden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Austrittserklärung

Ein Mitglied kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss des Quartals durch eine schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung, aus dem Verein ausscheiden.

Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied in schwerer Weise gegen die Satzung verstösst, den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung rückständig ist. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden ausgesprochen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis zum 30.06. eines jeden Jahres statt. Daneben können ausserordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn entweder der Vorstand diese einberuft oder wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Dabei werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Der Vorsitzende des Vereins oder einer seiner Stellvertreter leiten die Versammlung. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die vorliegende Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Vertretung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist möglich.
Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über:

  • Änderung der Satzung
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung der Bilanz der Jahresrechnung
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins.

Anträge zur Tagesordnung aus dem Mitgliederkreis müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

§ 8 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bedarf in jedem Fall einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes gefährdet würde.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenbeauftragten, dem Schriftführer sowie dem Beauftragten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Vorstand kann darüber hinaus Kommissionen und deren Verantwortliche abhängig von der Grösse und den Aufgaben des Vereins bestimmen.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

Der erste und zweite Vorsitzende wird für jeweils zwei Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder für je drei Jahre gewählt. Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich der Vorstand, die Geschäftsordnung zu beachten und anzuwenden.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes aus der Reihe der Mitglieder.

Der Verein wird nach aussen durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden – alternativ durch den zweiten Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied – in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Vereinsangelegenheiten vertreten. Sie vertreten den Verein nach Massgabe der Beschlüsse des Vorstandes und/oder der Mitgliederversammlung.

Intern geht das Vertretungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.

Zu den Vorstandssitzungen laden der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes durch Tod oder längere Krankheit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen.

§ 10 Rechnungswesen, Prüfung

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäss aufzuzeichnen. Ein Mal im Jahr – rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung – werden die Aufzeichnungen und die satzungsgemässe Verwendung der Gelder von zwei Kassenprüfern geprüft.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Höhe von 2,50 € monatlich. Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr zahlen 1,00 €. Familien haben die Möglichkeit, für 3,00 € monatlichem Beitrag Mitglied zu werden. Die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr beträgt 20 €.
Die Beiträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verändert werden.

Mitglieder können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden, so lange sie oder ihre Erziehungsberechtigte Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz erhalten.

Für Mitglieder und Beitrittswillige, die aus wirtschaftlichen oder besonderen persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, kann der Vorstand im Rahmen einer Härtefallregelung den Beitrag für eine bestimmte Dauer reduzieren oder ganz erlassen.
Für Spenden, die dem Verein zufliessen, kann dem Spender eine Bescheinigung für die steuerliche Absetzbarkeit ausgestellt werden.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Findet ein Auflösungsantrag diese Mehrheit nicht, so ist innerhalb von drei Monaten eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind, sonst mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.

§ 13 Vermögensverwaltung

Wird der Verein aufgelöst oder entfällt sein bisheriger Zweck, so ist sein Vermögen an eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zu übertragen, die es für Zwecke, die den Zielsetzungen des übertragenen Vereins nahe liegen, verwenden soll. Die Mitgliederversammlung beschliesst und benennt den Empfänger. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der konstituierenden Sitzung einstimmig angenommen und beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen ist.

Homburg, 02.08.06

Der Erste Vorsitzende